Comitato Tricolore per gli Italiani nel Mondo

C.T.I.M. Bruno Zoratto - DELEGAZIONE di Germania

CTIM e.V. - Komitee der Italiener in der Bundesrepublik Deutschland

Urbanstr. 62/A, D-70182 Stuttgart

Tel. +49 (0)711 -297117 – Fax +49 (0)711 -2220718

E-Mail: info@oltreconfine.de

 

 

V E R E I N S S A T Z U N G

 

 

§ 1

Name und Sitz

 

1. Der Verein trägt den Namen “Comitato Tricolore degli Italiani nel Mondo (CTIM) - Delegazione di Germania” (Komitee für Italiener in der Bundesrepublik Deutschland).

2. Der Verein hat seinen Sitz in Stuttgart.

3. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen worden.

4. Der Verein ist Mitglied des internationalen CTIM-Verbandes mit Sitz in Rom.

 

§ 2

Grundsätze

 

Das CTIM ist eine freie Vereinigung, die politisch und konfessionell unabhängig ist. Es bekennt sich zu den Prinzipien der Freiheit und Demokratie unter ausdrücklicher Achtung der Gesetze der Bundesrepublik Deutschland und fördert das friedliche Zusammenleben der verschiedenen Völker und Ethnien.

 

§ 3

Zweck und Ziel

 

1. Der Verein erstrebt:

A) Die Stärkung der Bindungen zwischen den  verschiedenen italienischen Gemeinschaften in der Bundesrepublik Deutschland und dem italienischen Mutterland.

B) Eine Verständigung über die Lösungen der Probleme, die mit der Anwesenheit und Beschäftigung der italienischen Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland zusammenhängen.

C) Die Verbreitung, Erhaltung und Verteidigung der italienischen kulturellen und sprachlichen Identität auf örtlicher und europäischer Ebene,

D) Die Teilnahme am politischen, kulturellen, sozialen und Freizeitleben, um so zu einer tatsächlichen Integration der neuen Generation beizutragen.

 

2. Zur Durchführung dieses Auftrages stellt er sich folgende Aufgaben:

A) Sammlungspunkt seiner Mitglieder zu sein.

B) Ausgangspunkt schulischer, sozialer, kultureller und sportlicher Initiativen für die Freizeitgestaltung zu sein, insbesondere kulturelle Veranstaltungen zu fördern, Versammlungen, Konferenzen und Debatten abzuhalten und Aufklärungsarbeit zu leisten.

 

3. Der Zweck des Vereins ist gemeinnützig und nicht auf einen gewinnstrebenden Geschäftsbetrieb gerichtet.

 

§ 4

Mitgliedschaft (Eintritt, Austritt)

 

1. Mitglied dieses Vereins kann jeder italienische Staatsangehörige werden, der sich zu den Grundsätze und Zielen des Vereins gem. § 2 und § 3 dieser Satzung bekennt.

2. Nach schriftlicher Beitrittserklärung erfolgt die Aufnahme durch die Entscheidung des Vorstandes. Mit schriftlicher Beitrittserklärung erkennt das Mitglied die Satzung an und verpflichtet sich zur Zahlung eines monatlichen Beitrages.

3. Jedes Mitglied kann unter Einhaltung einer 1-monatigen Kündigungsfrist auf Monatsende gegenüber dem Vorstand durch eingeschriebenen Brief seinen Austritt erklären.

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder festgesetzt.

 

§ 5

Verlust der Mitgliedschaft

 

1. Mitglieder, die:

A) Sich einer ehrlosen Handlung schuldig machen.

B) Einen groben Verstoß gegen die Grundsätze und Ziele des Vereins (§§ 2 und 3 der Satzung) begangen haben.

C) Durch ihre Tätigkeit oder ihr Verhalten das Ansehen des Vereins schädigen,

können durch Vorstandbeschluß mit 2/3 Mehrheit ausgeschlossen werden.

2. Gegen die Entscheidung des Vorstands steht dem ausgeschlossenen Mitglied die Entscheidung der Mitgliederversammlung zu, die mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder entscheidet.

 

§ 6

Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 7

Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht aus:

A) dem Vorsitzenden,

B) dem stellvertretenden Vorsitzenden,

C) dem Geschäftsführer,

D) dem Schatzmeister,

E) Drei Beisitzern.

2. Die Entscheidungen des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit getroffen, soweit die Satzung nicht etwas anderes bestimmt.

3. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung in Abständen von 3 Jahren mit einfacher Mehrheit der Mitglieder, Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich.

4. Beim Ausscheiden des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden wählt der Vorstand aus seinen Reihen ein außerordentliches Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden oder zum stellvertretenden Vorsitzenden bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

5. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Beide sind je zur Einzelvertretung berechtigt.

6. Aufgaben des Vorstandes sind:

A) Die Wahrung der Interessen und Verbreitung seiner Ziele.

B) Die Einberufung der Mitgliederversammlung.

C) Die Erstattung eines dreijährigen Berichtes.

D) Die Aufnahme und Ausschließung von Mitgliedern.

7. Vorstandssitzungen werden durch den Vorsitzenden, bei Abwesenheit oder Behinderung desselben durch den stellvertretenden Vorsitzenden einberufen.

 

§ 8

Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung tritt zusammen:

A) Alle 3 Jahre zur Entgegennahme des dreijährigen Rechenschaftsberichtes durch den Vorstand.

B) Auf Antrag von 30% der Mitglieder.

C) Auf Mehrheitsbeschluß des Vorstandes; in sonstigen Fällen, soweit es die Erfordernisse des Vereins gebieten.

2. Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftliche Einladung des Vorstandes unter Einbehaltung einer einwöchigen Frist.

3. Jedes Mitglied hat volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt, soweit keine andere Bestimmung in der Satzung getroffen ist. Sie sind in ein Protokollbuch einzutragen und von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern und 3 anderen Mitgliedern zu unterzeichnen.

 

§ 9

Satzungsänderungen

 

Satzungsänderungen werden durch die Mitgliederversammlung mit einer 3/4 Mehrheit der Mitglieder beschlossen. Der Text der beabsichtigten Änderungen ist mindestens einen Monat vorher den Mitgliedern bekanntzugeben. Für die Wahrung der Frist genügt der Poststempel.

 

 

 

 

§ 10

Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur mit 2/3 der Mitglieder durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Absicht der Auflösung ist mindestens einen Monat vorher den Mitgliedern bekanntzugeben. Für die Wahrung der Frist genügt der Poststempel.

 

§ 11

Aufbringung der Mittel

 

1. Die finanziellen Mittel des Vereins stammen aus den Mitgliedesbeiträgen und aus evtl. Zuschüssen durch örtliche italienische und europäische Behörden.

2. Die Vereinsgelder dürfen nur zu Satzungszwecken verwandt werden.

3. Die Mitglieder können keine Finanzierungen durch Vereinsgelder erhalten.

4. Niemand darf durch den Vereinszielen fremde Finanzierungen oder Begünstigungen einen Vorteil ziehen.

 

§ 12

Auflösung

 

Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Gesellschaft “Dante Alighieri” beim italienischen Kulturinstitut in Stuttgart.